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Politische Erwachsenenbildung

Politische Erwachsenenbildung

In Sachsen wird Weiterbildung als Teil des Lebenslangen Lernens als eigenständiger, mit Schule, Berufsbildung und Hochschule gleichberechtigter Bestandteil des Bildungswesens verstanden. Das allgemeine Bildungsanliegen formuliert die Sächsische Verfassung in Artikel 108, Absatz 1: „Die Erwachsensenbildung ist zu fördern.“ Hierdurch wird hervorgehoben, dass der Freistaat auch im Sinne eines lebenslangen Lernens staatliches Engagement zeigen muss.

Die politische Erwachsenenbildung ist ein Teilbereich der Weiterbildung. Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen vom 29. Juni 1998 (rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004) legt folgende Inhalte fest: „Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. Sie soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden beitragen.“ (Artikel 2, Absatz 3 WBG).

Die Politische Erwachsenenbildung in Sachsen ist geprägt durch eine Vielzahl von gesellschaftlichen Einrichtungen und Trägern. Artikel 108, Absatz 2 der sächsischen Verfassung legt hierzu folgendes fest: „Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden“. Es zeichnen sich somit für die politische Erwachsenenbildung zwei Kategorien von Trägern ab: Erstens Bildungseinrichtungen, deren Träger das Land oder die Kommune ist; hierzu gehören unter anderem die Landeszentrale für politische Bildung, die Stiftung Sächsische Gedenkstätten und die 22 Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft. Zweitens freie Träger, hierzu gehören unter anderem die Kirchen, parteinahe Stiftungen, Gewerkschaften sowie die acht Volkshochschulen, die sich in Sachsen in freier Trägerschaft befinden.