Stadtrats- und Gemeinderatswahlen

Stadtrats- und Gemeinderatswahlen

In sächsischen Gemeinden wird mindestens alle fünf Jahre ein Gemeinderat gewählt. Der Gemeinderat oder Rat der Gemeinde ist zum einen ein Gremium, zum anderen wird auch das Mitglied eines Gemeinderates „Gemeinderat“ genannt. Gemeinderäte als Personen sind gewählte Vertreter der Gemeindebürgerschaft. In sächsischen Städten werden entsprechend Stadträte in den jeweiligen Stadtrat gewählt.

Die Sitzstärke der Gemeinderäte richtet sich nach der Bevölkerungszahl der Gemeinde, so gibt es zum Beispiel acht Gemeinderäte bei bis zu 500 Einwohnern, 60 Stadträte bei über 400.000 Einwohnern. Der Gemeinderat ist das politische Hauptorgan der Gemeinde und entscheidet in allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Die Gemeinderäte üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten dafür in der Regel eine Aufwandsentschädigung.

Die Wahlen finden nach den Prinzipien der Verhältniswahl für eine normale Wahlperiode von fünf Jahren statt. „Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen...“(SächsGemO §16(1))

Der Wahltermin liegt jeweils an einem Tag zwischen dem 1. April und 30. Juni, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Die Öffnungszeiten der Wahllokale können anders lauten, wenn die Kommunalwahlen mit dem Termin der Europawahlen zusammenfallen.

Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten eine bis drei Stimmen erhalten.


Werner Rellecke