Menü
Ortschaftsratswahlen
Sächsische Gemeinden können Ortschaften mit eigenen Ortschaftsverfassungen ins Leben rufen. Dies wird festgeschrieben in der jeweiligen Hauptsatzung, dem Grundgesetz auf lokaler Ebene. Bei Flächengemeinden können zum Beispiel ein Dorf oder mehrere benachbarte Dörfer als Ortschaft gebildet werden. In größeren Städten und Großstädten können Ortschaften aus einem oder mehreren Ortsteilen gebildet werden.
Analog zum Gemeinderat wird in diesen Ortschaften ein Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaften sind dann die kleinsten politischen Einheiten, in denen allgemeine Wahlen stattfinden. Die Ortschaftsratswahlen erfolgen nach den Grundsätzen von Gemeinderatswahlen. Ortschaften einer Gemeinde haben einen ehrenamtlichen Ortsvorsteher im Sinne eines Ortschaftsbürgermeisters. Diese Ortsvorsteher werden jedoch nicht direkt, sondern indirekt von den Ortschaftsräten gewählt. Der Ortschaftsbürgermeister steht an der Verwaltungsspitze einer Ortschaft.
In Kreisfreien Städten besteht zusätzlich die Möglichkeit, Stadtbezirke einzurichten. Diese Stadtbezirke können mit Stadtbezirksbeiräten ausgestattet werden. Stadtbezirksbeiräte sind jedoch keine direkt gewählten Vertretungen. Sie werden vom Stadtrat nach jeder Stadtratswahl benannt. Der Stadtbezirksbeirat muss parteipolitisch die Verhältnisse im Stadtrat widerspiegeln. Stadtbezirksbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft sein.
Werner Rellecke
