Landratswahlen

Landratswahlen

Der Landrat wird direkt von den Bürgern eines Landkreises per Mehrheitswahl für sieben Jahre gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält oder im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Mindestalter der Kandidaten liegt bei 27 Jahren, das Höchstalter bei 65 Jahren.

Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und Leiter der Kreisverwaltung, er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Da der Landrat direkt von der Bürgerschaft gewählt wird, kommt ihm durch diese Legitimation ein erhebliches politisches Gewicht zu. Obwohl er in erster Linie ausführendes Organ der Beschlüsse des Kreistages ist, kann der Landrat die Geschicke des Landkreises stark beeinflussen.
Er benötigt für eigene Initiativen oder zur Durchsetzung seiner politischen Ziele jedoch immer eine Mehrheit im Kreistag. Aus dem Zusammenhang der parteipolitischen Zugehörigkeit des Landrates und den politischen Mehrheitsverhältnissen im Kreistag ergibt sich, ob der Landrat mit einer sicheren Mehrheit oder einer wechselnden Mehrheit arbeiten kann.

Hierzu einige Beispiele:

  • Wenn der Landrat Parteimitglied und verfügt seine Partei über eine absolute Mehrheit im Kreistag, so kann er sich der Zustimmung seiner Kreistagsfraktion sicher sein.
  • Wenn der Ladrat Parteimitglied ist, seine Partei aber nicht über eine absolute Mehrheit im Kreistag verfügt, so muss er sich mit seiner Fraktion einen oder mehrere Koalitionspartner suchen, um auf eine sichere Mehrheit verfügen zu können. Kommt eine solche Koalition nicht zustande, muss der Landrat für jeden Beschluss eine Mehrheit finden.
  • Wenn der Landrat parteilos ist, kann er sich durch enge politische Absprachen eine dauerhafte Mehrheit im Kreistag sichern oder aber für jede Maßnahme eine einzelne Mehrheit suchen.


Werner Rellecke