Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den zurzeit zehn Staatsministerinnen und Staatsministern. Dies wird auch als Kabinett bezeichnet. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden. Sitz der Staatsregierung ist die Landeshauptstadt Dresden.

Der Ministerpräsident bzw. die Ministerpräsidentin wird im ersten Wahlgang mit der Mehrheit der Mitglieder des Sächsischen Landtages gewählt. Kommt diese Wahl nicht zustande, so ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Mitglieder der Staatsregierung und bestellt seinen Stellvertreter.

Der sächsische Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Landespolitik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Staatsminister und jede Staatsministerin seinen bzw. ihren Geschäftsbereich (Ressort) eigenständig und eigenverantwortlich. Hält ein Staatsminister die Änderung oder Ergänzung der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik für erforderlich, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet seine Entscheidung. Bei Meinungsverschiedenheiten, die zwei oder mehr Geschäftsbereiche betreffen, entscheidet die Staatsregierung auf Antrag eines beteiligten Staatsministers. Der Ministerpräsident wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung der Staatsministerien hin.

Von 1990 bis 2004 verfügte die CDU-Fraktion im Sächsischen Landtag über eine Mehrheit der Sitze und damit über die Möglichkeit einer CDU-Alleinregierung. Ministerpräsident und Staatsminister gehörten damals alle der CDU an. Bei den Wahlen zum vierten Sächsischen Landtag im September 2004 verloren die Christdemokraten ihre absolute Mehrheit, erstmalig wurde eine Koalitionsregierung mit der SPD gebildet. Das Wahlergebnis vom August 2009 führte zur Bildung einer Regierungskoalition von CDU und FDP. Nach den Wahlen im Sommer 2014 kam es zur Neuauflage der Großen Koalition zwischen CDU und SPD. Bei der Landtagswahl 2019 musste die Große Koalition Verluste hinnehmen, so dass nach langwierigen Koalitionsverhandlungen durch Eintritt von Bündnis 90/Die Grünen die sogenannte Kenia-Koalition gebildet wurde.

Gemäß der Sächsischen Verfassung bildet die Staatsregierung die Spitze der sächsischen Verwaltung, also die Spitze der Exekutive im Rahmen der politischen Gewaltenteilung. „Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes“(Art. 59 SächsVerf). Gleichzeitig ist die Staatsregierung auch an der Gesetzgebung (Legislative) beteiligt. Sie hat u.a. das Recht, Gesetzesvorlagen im Landtag einzubringen. Dies entspricht der Gewaltenverschränkung.

Die Staatsregierung beschließt über alle Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt. Im Einzelnen sind dies: Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen an den Landtag, Rechtsverordnungen der Staatsregierung sowie Große Anfragen.

Auch über Bundesratsinitiativen und das Abstimmungsverhalten im Bundesrat beschließt die Staatsregierung gemeinsam. Sie kann ihre Stimme dort nur einheitlich abgeben. Besteht innerhalb des CDU-SPD-Kabinetts kein Konsens über Gesetzesvorlagen, die im Bundesrat zur Abstimmung kommen, so führt dies in der Regel zur Enthaltung Sachsens.

Weitere wichtige Themen, mit denen sich die Staatsregierung befasst, sind Staatsverträge und Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern. Die Staatsregierung wird zudem vom Ministerpräsidenten über Personalentscheidungen über hohe Beamte und Richter vorab unterrichtet. Auch Beschlüsse des Landtages, die Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. Darüber hinaus werden alle Themen von grundsätzlicher und weittragender Bedeutung für den Freistaat Sachsen vom Kabinett diskutiert.

Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Abwahl eines Ministerpräsidenten kann nur durch ein Konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Danach ist die Abwahl nur durch gleichzeitige Neuwahl eines Nachfolgers mit der Mehrheit der Stimmen aller Landtagsmitglieder möglich.