Landtagswahlen

Landtagswahlen

Artikel 39 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung legt die Grundlage für das parlamentarische System in Sachsen. Dort heißt es: „Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes“. Zugleich bestimmt Art. 39 Abs. 3: „Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk“. Es gilt somit das Repräsentationsprinzip, das heißt die Abgeordneten als Mitglieder eines parlamentarischen Repräsentationsorgans, nämlich des Landtages, vertreten das Volk und sind als solche Träger der politischen Willensbildung.

Die Wahlen zum Sächsischen Landtag sind festgelegt im Sächsischen Wahlgesetz (§ 1, Satz 1) als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Bei allgemeinen Wahlen dürfen alle Bürger, unabhängig von bestimmten Ständen, Klassen oder Schichten, zur Wahl gehen. Unmittelbare Wahlen zeichnen sich dadurch aus, dass die Abgeordneten direkt gewählt werden und nicht wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundespräsidenten über Wahlmänner. Freie und geheime Wahlen sind im Gegensatz zu Wahlen in der ehemaligen DDR frei vom Zwang eine bestimmte Partei oder Kandidatenliste wählen zu müssen und gestehen jedem Bürger das Recht zu, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Damit der Wahlakt geheim vonstatten geht, muss eine Wahlkabine benutzt werden. Der Gleichheitsgrundsatz sichert schließlich allen Wählern die gleiche Stimmenzahl und allen Stimmen den gleichen Wert zu (im Unterschied beispielsweise zum preußischen Dreiklassenwahlrecht, das die Stimmen nach dem jeweiligen Steueraufkommen unterschiedlich gewichtete).

Der Sächsische Landtag von 1990 mit 160 Abgeordneten war vier Jahre tätig. Die Verfassung von 1992 legte dann fest, dass seit 1994 jeweils 120 Abgeordnete für fünf Jahre zu wählen sind. Gewählt wird nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme: die erste Stimme wird für einen Wahlkreiskandidaten, die zweite Stimme für eine landesweite Parteiliste abgegeben. Eventuelle Überhangmandate werden ausgeglichen. Im Normalfall sind 120 Sitze zu vergeben, davon 60 als Direktmandate (in 60 Wahlkreisen) und 60 Listenplätze über die Kandidatenlisten der Parteien (Zweitstimme). Maßgeblich für die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag ist die Listenstimme. Parteien, die weniger als fünf Prozent der Listenstimmen und auch nicht mindestens zwei Direktmandate errungen haben, bleiben bei der Mandatsvergabe unberücksichtigt (so genannte 5-Prozent-Klausel). Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren.

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der über 18 Jahre alt ist und seinen Hauptwohnsitz mindestens drei Monate im Freistaat Sachsen hat. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens zwölf Monaten ihre Hauptwohnung in Sachsen haben. Für die Ausübung des Wahlrechts ist es erforderlich, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu haben. Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeinde auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters vor jeder Wahl erstellt. Bei den letzten Landtagswahlen am 19. September 2004 lag die Wahlbeteiligung im Freistaat Sachsen bei 59,6%.

Durch das Ergebnis der Landtagswahlen und die daraus resultierende Regierungsbildung wird auch die Zusammensetzung des Bundesrates, als gemeinsames Organ der Länder auf Bundesebene, beeinflusst. Bundesratsmitglieder werden von den Regierungen der Länder bestellt und abberufen (Art.51 GG), nicht aber von den Länderparlamenten entsandt. Zu den Mitgliedern des Bundesrates zählen die Regierungschefs der Länder, die Minister für Bundesangelegenheiten und weitere Fachminister. Entsprechend seiner Einwohnerzahl hat der Freistaat Sachsen vier Stimmen im Bundesrat.

Nach Artikel 58 der Landesverfassung kann sich der Sächsische Landtag auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen. Gelingt es dem Landtag nicht, innerhalb von vier Monaten nach seiner Konstituierung oder nach dem Ausscheiden eines Ministerpräsidenten einen neuen Regierungschef zu wählen, wird der Landtag ebenfalls aufgelöst.

(Rehfeld-Staudt)