Neben der Volkswahl der Landräte und Bürgermeister haben die Bürger im Freistaat Sachsen auch durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid die Möglichkeit, auf die Politik ihrer Gemeinden, Städte und Landkreise Einfluss zu nehmen. Bürgerbegehren und –entscheid sind Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Die jeweiligen Regelungen sind in Paragraph 24 und 25 der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 und in der Landkreisordnung vom 19. Juli 1993 und den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Kommunen festgelegt.
Mit einem Bürgerbegehren fordern die Bürger einer Stadt, Gemeinde oder eines Landkreises durch ihre Unterschrift eine Abstimmung (Bürgerentscheid) über eine bestimmte Sachfrage. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung unterzeichnet sein, wobei die jeweilige Hauptsatzung auch ein geringeres Unterschriftenquorum, nicht aber weniger als fünf Prozent festlegen kann. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag der vorgeschlagenen Maßnahme enthalten. Beschließt der Gemeinderat nicht die im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme, so ist das Bürgerbegehren zugleich die Vorstufe zum Bürgerentscheid.
Außer durch ein Bürgerbegehren kann die Durchführung eines Bürgerentscheides auch durch einen Beschluss des Gemeinderates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder herbeigeführt werden. Zum Gegenstand eines Bürgerentscheides können alle Fragen werden, für die der Gemeinderat zuständig ist, ausgeschlossen sind allerdings einige haushaltsrelevante Themen (§ 24, Abs. 2 SächsGemO). Beim Bürgerentscheid gilt das Prinzip „Mehrheit entscheidet“, allerdings muss diese Mehrheit der abgegebenen Stimmen mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten umfassen. Verglichen mit dem Volkbegehren auf Landesebene ist das beim Bürgerbegehren geforderte Zustimmungsquorum somit relativ hoch, Wahlenthaltungen wirken im Sinne einer Ablehnung des Bürgerbegehrens. Ein Bürgerentscheid kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, nicht aber durch Gemeinderatsbeschluss abgeändert werden.
Bis 2004 kam es in Sachsen zu rund 200 Bürgerbegehren, von denen 77 zum Bürgerentscheid führten, die meisten Bürgerentscheide waren im Sinne der Antragsteller erfolgreich.
Eine weitere Möglichkeit der Einwohner einer Gemeinde, Einfluss auf kommunalpolitische Entscheidungen zu nehmen, stellt der Einwohnerantrag dar. Durch ihn kann erreicht werden, dass der Gemeinderat ein aus Sicht der Einwohner wichtiges kommunalpolitisches Thema innerhalb von drei Monaten behandeln muss. Der Antrag muss von mindestens zehn Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Auch hier können die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung das Quorum auf fünf Prozent senken. Verglichen mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist bei einem Einwohnerantrag der Kreis derjenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen dürfen größer: Einbezogen werden hier neben den deutschen Jugendlichen ab 16 Jahren auch die Nicht-EU-Ausländer ab dieser Altersgruppe.
Der gleiche Personenkreis, der einen Einwohnerantrag stellen kann, ist auch befugt, mit dem gleichen Quorum wie beim Einwohnerantrag, vom Gemeinderat die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen. Bei dieser Versammlung müssen Gemeinderat und Bürgermeister den Einwohnern zum Gespräch zur Verfügung stehen.