Mit der Wahl übertragen die Wähler den Bundestagsabgeordneten für eine Wahlperiode von vier Jahren den Auftrag, im Bundestag ihre Interessen zu vertreten. Der gewählte Abgeordnete erhält für diese Zeit ein Mandat. Die Wahl findet in der Regel alle vier Jahre statt, der Wahltag wird vom Bundespräsidenten bestimmt.
Die Staatsgewalt liegt laut Grundgesetz beim Volk. Da diese Macht vom Volk nicht selbst ausgeübt werden kann, wird sie durch Wahlen an Repräsentanten - die Abgeordneten - übertragen. Bei Bundestagswahlen haben die Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählen sie einen Kandidaten ihres Wahlkreises, mit der Zweitstimme eine Partei.
Am 18. September 2005 wurden für den 16. Deutschen Bundestag in 299 Wahlkreisen 299 Direktkandidaten gewählt; weitere 299 Abgeordnete wurden entsprechend den Stimmanteilen der Parteien über deren Landeslisten gewählt. Das Wahlrecht der Bundesrepublik verbindet die Personenwahl mit der Verhältniswahl. Für die Zusammensetzung des Bundestages nach Parteien ist jedoch die Zweitstimme (Verhältniswahl) entscheidend.
Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete entsenden kann, als das prozentuale Wahlergebnis ergab. Die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag ergaben 16 Überhangmandate, so dass der Bundestag aus 598 Abgeordneten plus 16 also insgesamt 614 Abgeordneten besteht.
(Rehfeld-Staudt)