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Bundestag

Bundestag

Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes legt die Grundlage für das System der repräsentativen Demokratie in Deutschland: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“. Der Deutsche Bundestag ist als direkt gewählte Volksvertretung das oberste Verfassungsorgan innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Seine Vorrangstellung ergibt sich zum einen daraus, dass er als einziges Verfassungsorgan direkt vom Volk gewählt wird. Zum anderen ist die Regierung innerhalb der parlamentarischen Demokratie vom Vertrauen des Parlaments abhängig und muss sich ihm gegenüber verantworten.

Funktionen des Bundestages
Der Bundestag ist das wichtigste Organ im Gesetzgebungsverfahren. Ohne seine Beschlussfassung kommt kein Gesetz zustande. Er erfüllt innerhalb des parlamentarischen Regierungssystems eine wichtige Wahlfunktion, indem er das Recht hat, den Bundeskanzler zu wählen. Dies geschieht durch Neuwahl am Beginn einer Legislaturperiode oder durch ein konstruktives Misstrauensvotum. Die Möglichkeit des Parlaments, den Kanzler zu wählen und über das konstruktive Misstrauensvotum zu stürzen, ist die „schärfste Waffe“ des Bundestages gegenüber der Regierung und stellt eines der wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem (wie beispielsweise in Frankreich) dar.

In enger Verbindung mit dieser Wahlfunktion steht die Kontrollfunktion des Bundestages gegenüber Regierung und Verwaltung. Sie wird – anders als von der klassischen Gewaltenteilungslehre vorgesehen – vor allem von der parlamentarischen Opposition wahrgenommen und erfolgt sowohl über das Budgetrecht (Haushaltsrecht) als auch über verschiedene parlamentarische Instrumente wie Anfragen, Petitionen oder die Einsetzung von Ausschüssen zu speziellen Themen. Die Wahl-, Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen des Parlaments werden ergänzt durch die so genannten Öffentlichkeitsfunktionen; sie beinhalten die Willensbildungs- und Artikulationsfunktion des Bundestages als Volksvertretung. Durch die Diskussion und die Formulierung politischer Aussagen vermittelt das Parlament der Öffentlichkeit die Breite des politischen Meinungsspektrums der Parteien und ermöglicht der Bevölkerung so die Teilhabe an politischen Entscheidungen. Umgekehrt besitzt der Bundestag auch die Aufgabe, den politischen Willen der Bevölkerung auszudrücken und im parlamentarischen Verfahren angemessen zu repräsentieren.

Trotz dieser Funktion des Bundestages stellt das Plenum heutzutage nicht mehr den zentralen Ort der politischen Auseinandersetzung dar. Die politische Arbeit des Parlaments unterliegt einem stetigen Strukturwandel und hat sich weitgehend in die Ausschüsse, Fraktionen und Arbeitskreise verlagert. Hinzu kommt, dass die Bedeutung der Medien für die politische Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung stetig zunimmt. Neben die klassischen Parlamentsdebatten sind viele andere Möglichkeiten für ein medienwirksames Auftreten von Politikern getreten. Auch die Tatsache, dass immer häufiger Entscheidungen von der nationalen auf die supranationale Ebene – beispielsweise der EU – verlagert werden, unterstützt diesen schleichenden Bedeutungsverlust des Bundestages in der Wahrnehmung der Bevölkerung.

Organisation und Arbeitsweise
Spätestens am 30. Tag nach jeder Bundestagswahl, tritt das neue Parlament zur ersten, seiner konstituierenden, Sitzung zusammen. Sitz des Bundestages ist seit 1998 Berlin, während der deutschen Teilung tagte er in Bonn. Die Sitzung wird durch den Alterspräsidenten eröffnet, anschließend wählen die Abgeordneten den Bundestagspräsidenten für eine Wahlperiode. Jede Fraktion benennt einen Stellvertreter für das Präsidium des Bundestages. Der 16. Deutsche Bundestag konstituierte sich am 18. Oktober 2005. Er besteht aus 614 Bundestagsabgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vom Volk für die Dauer von vier Jahren gewählt wurden. Die Abgeordneten gelten als Vertreter des gesamten Volkes, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind. Sie sind in der Regel Mitglieder von Parteien, deren Ziele sie teilen und mitbestimmen und von denen sie als Kandidaten zur Wahl aufgestellt wurden. Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit genießen die Abgeordneten Immunität und Indemnität und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Fraktionen sind die zentralen politischen Handlungseinheiten, die die Arbeit des Parlaments organisieren und steuern. Die Abgeordneten einer Partei schließen sich zu einer Fraktion zusammen. Zur Fraktionsbildung ist im Deutschen Bundestag eine Mindestzahl von fünf Prozent der Abgeordneten (d.h. 30 Parlamentarier) vorgeschrieben. Bleibt die Zahl der Abgeordneten einer Partei unter dieser Fraktionsstärke, so können sie sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Fraktionen besetzen entsprechend ihrer Stärke das Präsidium, den Ältestenrat und die Ausschüsse des Bundestages. Man unterscheidet ständige Ausschüsse, die die gesamte Legislaturperiode über bestehen und thematisch in etwa dem Ressortzuschnitt der Ministerien entsprechen. Daneben gibt es Ausschüsse, die nur zur Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet und danach wieder aufgelöst werden. In den Ausschüssen wird die eigentliche parlamentarische Arbeit geleistet, hier werden die Gesetzesentwürfe und Initiativen erarbeitet und diskutiert, die später dem Plenum zur Beschlussfassung zugeleitet werden.

(Rehfeld-Staudt)

 

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