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Bundesrat

Bundesrat

Neben den Länderparlamenten und -regierungen schuf das Grundgesetz als zentrale Interessenvertretung der Länder beim Bund den Bundesrat. Er hat die Aufgabe, Länderinteressen als Ganzes, als gemeinsame Interessen zu artikulieren.

Im Bundesrat sind Mitglieder der einzelnen Länderregierungen vertreten. Das heißt, dass die Bundesratsmitglieder nicht eigens gewählt werden, sondern von den 16 Ländern bestellt werden (GG, Art. 51).

Die zahlenmäßige Zusammensetzung der 69 Mitglieder des Bundesrates erfolgt nach einem festen Schlüssel:

So stellt beispielsweise Nordrhein-Westfalen sechs Bundesratsmitglieder, Sachsen vier und Bremen oder Mecklenburg-Vorpommern drei.

Die wichtigsten Aufgaben des Bundesrates liegen in der fachlichen Beratung und Mitzuständigkeit bei der Verabschiedung von Gesetzen. Da die meisten wichtigen Gesetze von einer Zustimmung des Bundesrates abhängig sind, ist seine Bedeutung recht groß.

Bei Abstimmungen können die Mitglieder eines Bundeslandes nur ein geschlossenes Votum abgeben, das heißt, dass die entsprechende Stimmenzahl nur komplett als „Ja”, „Nein” oder „Enthaltung” gezählt wird.

Der Präsident des Bundesrates wechselt jedes Jahr. Bundesratspräsident ist jeweils ein Ministerpräsident/Reg. Bürgermeister aus den Reihen der 16 Regierungschefs der Länder. Alle Länder erhalten nach einer bestimmten Reihenfolge gleichmäßig die Präsidentschaft zugesprochen, das heißt, nach jeweils 16 Jahren sind alle Bundesländer einmal berücksichtigt worden.

Der Bundesrat wird generell in ein Gesetzgebungsverfahren eingebunden. In der Regel ist die Stellungnahme des Bundesrates von höchster Wichtigkeit, da er auf die Fachleute in den Ländern zurückgreifen kann und somit viele Gesetze hinsichtlich ihrer praktischen Durchführbarkeit prüft und kritisiert.

(Rellecke)